Die Vertreterversammlung der RaiffeisenVolksbank eG Gewerbebank hat am 12.04.2011 die Ergänzung der Satzung beschlossen:
§ 10 Absatz 2 Satz 1 der Satzung lautet jetzt wie folgt:
"Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich."